Die Rechte und Pflichten der Ortsvorsteher sind in § 39 Abs. 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) normiert. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirkes gegenüber dem Rat wahrnehmen. ...
Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
Aufgrund der genannten Bestimmungen sind die Ortsvorsteher der Stadt Winterberg zu Ehrenbeamten ernannt.
Ihre Aufgaben lassen sich wie folgt konkretisieren:
- Wahrnehmung der Interessen des Ortes gegenüber dem Stadtrat
- Kontaktpflege und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Vereinen und Kirchengemeinden
- Abstimmung von Veranstaltungen im Ort, sofern das nicht ein anderer Verein übernimmt
- Aufgaben der Repräsentation, soweit sie nicht vom Bürgermeister wahrgenommen werden: insbesondere Gratulation der Ehe- und Altersjubilare
- Siegelführung
a) Ausstellung von Lebensbescheinigungen für
Versicherungszwecke
b) Beglaubigung von Unterschriften (mit Ausnahme von
eidesstattlichen Erklärungen)
c) Beglaubigung von Abschriften
- Feststellungen für die Stadtverwaltung
- Meldung von Mängeln an die Stadtverwaltung
- Mitwirkung bei Durchführung von Wahlen, Zählungen und Statistiken
- Vorschläge über besonders vordringlich durchzuführende Arbeiten - in Absprache mit dem Stadtbauamt
- Sichtung und Vorbewertung der für den Ortsteil gestellten Bauanträge
- Erörterung bedeutsamer Angelegenheiten mit den örtlichen Ratsmitgliedern
- Bürgerversammlungen in wichtigen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
Unsere Ortsvorsteher/innen finden Sie hier.