Finanzhilfen
Informationen für unsere Unternehmen
Seit dem 2.11. stehen im Rahmen des "November-Lockdown" viele Unternehmen gezwungenermaßen still. Verschärft wurde das mit dem "Dezember-Lockdown", der seit dem 16.12. zusätzliche Einschränkungen vorgeschrieben hat. Die Bundesregierung hat für die betroffenen Unternehmen Hilfspakete geschnürt: Novemberhilfe - Dezemberhilfe - Überbrückungshilfe, das sind drei Stichworte. Kurzarbeit, Sonderabschreibungen und weitere Stichworte kommen hinzu.
Wie soll man da den Überblick gewinnen? Die IHK hat dazu eine Infoseite erstellt, die unter https://www.ihk-arnsberg.de/finanzhilfen eine Kurzfassung zum Status Quo gibt.
Wie umfangreich die Regelungen sind, zeigen allerdings die mehr als 50 Fragen und Antworten, die die zuständigen Bundesministerien in einer FAQ-Liste aufgeführt haben. Sie finden die sehr umfangreichen Informationen zur November- und Dezemberhilfe sowie zur Überbrückungshilfe unter folgendem Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Wir haben uns in diesem Newsletter einmal daran versucht, auch mit eigenen Worten die Hilfen zu beschreiben. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit können wir aufgrund dieser umfangreichen Regelwerke nicht geben. Wir sammeln die wichtigsten Infos und Links weiterhin auch auf unserer Sonderseite winterberg.de/corona
Anträge für die Finanzhilfen können über "berechtigte Stellen" gestellt werden. Dazu wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Soloselbständige dürfen selbst beantragen.
November- und Dezemberhilfen
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
Direkt betroffene Unternehmen, die aufgrund der CoronaSchVO schließen mussten:
z.B. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Auch Beherbergungsunternehmen zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen.
Indirekt betroffene Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
z.B. Wäscherei, Veranstalter, Reisebüro, Einzelhandel
Über Dritte Betroffene Unternehmen und Soloselbstständige, die regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen) erzielen. z.B. Caterer
Folgende Unternehmen sind nicht antragsberechtigt:
Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise vor dem 30. November 2020 (für die Dezemberhilfe) dauerhaft eingestellt haben und
Freiberufler oder Soloselbstständige im Nebenerwerb.
Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II greift im Zeitraum September bis Dezember 2020 für solche Unternehmen, die in dieser Zeit einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% vorweisen können. Zusätzlich muss folgende Voraussetzung vorliegen:
Entweder liegt eine Umsatzeinbuße von 50% an zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen April und August 2020 vor
oder mindestens 30% im Durchschnitt zwischen April und August 2020 jeweils gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Bezuschusst werden im Falle einer Antragsberechtigung fortlaufende Fixkosten (z.B. Mieten, Pachten, Zinsen, Wartungskosten, Energiekosten), Mehrkosten für Hygienemaßnahmen, Kosten für Beratungsleistungen oder auch Personalkosten.
Überbrückungshilfe III
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist ein sogenanntes "November- und Dezember-Fenster" geöffnet worden. Das bedeutet:
Der Zugang zur Überbrückungshilfe III ist für November und Dezember 2020 auch für Unternehmen möglich, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Das dürfte vor allem auf Einzelhandelsunternehmen zutreffen.
Infos Überbrückungshilfe III des BMI
Sonderabschreibungen
Wie können durch den „Lockdown“ verursachte Wertverluste bei nicht verkaufter Saisonware in der Steuerbilanz berücksichtigt werden?
Aufgrund des „harten Lockdowns“ und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 kann der Umfang der nicht verkauften Saisonware steigen. Diese Waren sind in den Bilanzen der Unternehmen als „Wert“ im Umlaufvermögen bilanziert. Sollte aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Rückzahlung der Soforthilfe NRW
Wer die Soforthilfe NRW während des ersten Lockdowns beantragt und bekommen hat, steht in der Verpflichtung einer Rückmeldung an das Land NRW.
Es gibt offenkundig zwei Wege, Ihrer Rückmeldung nachzukommen: Einmal noch in diesem Jahr, dies könnte sich eventuell steuermindernd für 2020 auswirken oder aber im Jahr 2021.
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung
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