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Wie kann ich eine Quarantäne vermeiden? Was muss ich in bestimmten Situationen tun? Was bedeutet die Quarantäne für mich als Arbeitgeber*in? oder als Arbeitnehmer*in?
Diese Antworten sind nicht rechtsverbindlich. Sie sollen Hinweise und Verhaltenstipps geben. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Entscheidungen werden letztlich von den zuständigen Behörden (Gesundheitsamt) getroffen und unterliegen üblicherweise dem Rechtsweg. Hier aufgeführte Antworten, die im Streitfall als Referenz herangezogen werden, können womöglich im konkreten Einzelfall falsch sein.
Ziel einer Isolierung oder Quarantäne ist es, durch Reduktion von Kontakten zu anderen Personen die Verbreitung eines Krankheitserregers (z. B. SARS-CoV-2) zu verhindern.
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme bei Erkrankten mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion. Je nach Schwere der Erkrankung kann diese sowohl zu Hause (siehe auch Themenseite zur häuslichen Quarantäne) als auch im Krankenhaus erfolgen. Die Entlassung aus der Isolierung erfolgt nach festgelegten Kriterien. In der Regel ist dies der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nicht mehr ansteckend ist.
Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder von Personen, die möglicherweise das Virus verbreiten können. Dabei handelt es sich meist um Kontaktpersonen von Erkrankten sowie um Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen
(siehe auch das Merkblatt für häusliche Quarantäne, externer Link zur Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, PDF-Dokument)
Details anzeigenDie angeordnete Quarantäne ist höher zu bewerten als die Krankmeldung über den Hausarzt.
Im Infektionsschutzgesetz finden sich die Regelungen zu Arbeitsausfall, Zahlungsausfall etc. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmen den Lohn weiter auszahlen. Das gilt für längstens 6 Wochen. Der Arbeitgeber erhält auf Antrag eine Entschädigung.
Nähere Infos dazu auf den Seiten des Landschaftsverbandes (externer Link)
Details anzeigenGrundsätzlich legt das Gesundheitsamt die Dauer fest und hebt entsprechend die Quarantäne wieder auf. Gezählt wird, sofern eine Infektion nicht belegt werden kann, ab dem Tag an dem der Test erfolgt ist. Dies gilt für positive und negative Testergebnisse.
Bei symptomatischen Personen, Kategorie 1 (das sind die Personen, die direkten Kontakt mit einer anderen Person hatten, die positiv getestet wurden) soll das Testergebnis in häuslicher Quarantäne abgewartet werden. Bei allen anderen kann erwogen werden das berufliche Tätigkeiten unter strenger Beachtung der Hygieneregeln weiter erfolgen können. Sollte eine entsprechende Kontaktliste bestehen, entscheidet auch hier das Gesundheitsamt.
In der Regel nicht. Kommt es zu einem Ausbruchsgeschehen werden Arbeitgeber informiert und ggf. Hygienekonzepte überprüft bzw. eingefordert.
Bei einem gehäuften Auftreten von Infektionen (Überprüfung des bestehenden Hygienekonzepts). Wenn Mitarbeiter trotz angeordneter Quarantäne an der Arbeitsstelle erscheinen oder Mitarbeiter trotz auffälliger Symptome zur Arbeit erscheinen.
Auch hier entscheidet das Gesundheitsamt. Hier soll individuell entschieden werden in wie weit Risiken für Mitarbeiter/Kunden etc. entstehen können. Das Gesundheitsamt legt dann grundsätzlich fest ob ein Test erfolgen soll. Für alle Mitarbeiter vor Wiederaufnahme der Tätigkeit gilt das mind. 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
hier gilt die gleiche Antwort, wie vorstehend:
Auch hier entscheidet das Gesundheitsamt. Hier soll individuell entschieden werden in wie weit Risiken für Mitarbeiter/Kunden etc. entstehen können. Das Gesundheitsamt legt dann grundsätzlich fest ob ein Test erfolgen soll. Für alle Mitarbeiter vor Wiederaufnahme der Tätigkeit gilt das mind. 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Ja, denn von Seiten der Regierung ist der Pandemiefall ausgerufen worden. Jeder ist verpflichtet die Weiterverbreitung von Infektionen zu verhindern (vergleich hierzu auch Artikel 3 des Grundgesetzes: Recht auf körperliche Unversehrtheit). Zu Fragen der Kostenerstattung können derzeit keine Aussagen getroffenen werden. Womöglich müssen die Kosten vom Auftraggeber, also dem Arbeitgeber, getragen werden.
Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Bei z. B. fehlendem Hygienekonzept, Anzeige wegen Missachtung der Hygieneregeln, im Ausbruchsgeschehen und bei einer Gefährdung der Öffentlichkeit. Die letzte Entscheidung trifft das Gesundheitsamt.
Sind alle geforderten Hygieneregeln umgesetzt (Möglichkeit zur regelmäßigen Händehygiene, Abstandsregelungen, Lüftungskonzept und ggf. an besonderen Stellen Spukschutz, ist es wichtig, all diese Maßnahmen regelmäßig auf ihre Einhaltung zu überprüfen und darauf hinzuweisen.
Grundsätzlich hat eine Meldung bei Erstkontakt zu bestätigtem COVID Fall zu erfolgen. Bei den folgenden Recherchefragen des Gesundheitsamtes kann dann festgelegt werden, welche weiteren Maßnahmen zu erfolgen haben.
Dann sollte bis zum Vorliegen des Testergebnis bei normalem familiärem Kontakt beide Elternteile in Quarantäne bleiben.
Wenn Quarantänen angeordnet werden, hat es in der Regel im Vorfeld Abfragen des Gesundheitsamtes gegeben, die weitere Quarantänen auf die gesamte Familie ausweiten. Darf die Schule weiterhin besucht werden/Arbeit aufgenommen werden, sollte man sich, sofern dies möglich ist, im gemeinsamen Haushalt separieren:
Hierzu wird ein Antrag beim Gesundheitsamt gestellt, die festlegt, ob eine Arbeitsquarantäne erfolgen kann oder ob z. B. im Vorfeld eine verkürzte Quarantäne zu erfolgen hat.
Diese Antworten wurden in enger Zusammenarbeit durch das Team des St. Franziskus Hospital erarbeitet.