Super, Sie haben {{ resultCount }} Treffer gefunden!
Entschuldigung, wir haben leider keine Ergebnisse für Sie gefunden!
Wenn Sie weitere Fragen haben, schreiben Sie uns an coronahilfe@winterberg.de
Die Toiletten in der Tourist-Information sind täglich geöffnet (Werktags von 11 bis 16 Uhr, Feiertags und an Wochenenden 10 bis 14 Uhr). Zudem steht die öffentliche Toilette in der Bahnhofstraße (Bushaltestelle Pforte) durchgehend zur Verfügung. Inwieweit die Hütten im Skigebiet die Sanitäranlagen öffnen, wird situationsbedingt entschieden.
Es gibt im Stadtgebiet bereits sehr viele Lademöglichkeiten. Insgesamt stehen im gesamten Stadtgebiet rund 50 Ladepunkte zur Verfügung. Zuletzt hat die Stadt Winterberg in Siedlinghausen, Züschen, Niedersfeld, Winterberg und Langewiese eine Ladesäule mit je 2 Ladepunkten aufgestellt. Die Winterberg Touristik und Wirtschaft unterhält zudem die Ladesäulen am Oversum und in der Bahnhofstraße.
Es ist sehr zu empfehlen, die momentane Förderung durch Bund und Land zu nutzen und selbst Lademöglichkeiten für Gäste anzubieten. Schauen Sie mal unter www.wirtschaft-winterberg.de unter dem Punkt "Förderung". Dort finden Sie aktuelle Hinweise zu den Fördermöglichkeiten.
Gerade auch auf Grund des erneuten Lockdowns mit einhergehender Schließung von Gastronomie und Hotellerie kam die berechtigte Frage auf, warum Nebenerwerbsbetrieben (z.B. Ferienwohnungsanbietern, Pensionen) keine Hilfe zuteilwird. Wir haben dies auch nachdrücklich über die IHK Arnsberg, diese wiederum über die IHK NRW und den DIHK bei den maßgeblichen Entscheidungsträgern bzw. in den zuständigen Ministerien angemahnt. Wir haben dies auch im Rahmen des Winter-Gipfels (Winterberg) und bereits zuvor schriftlich an die Landesregierung NRW gegeben, da wir hier in Winterberg eine große Betroffenheit sehen.
Lesen Sie dazu einen Auszug aus unseren Schreiben und aus der Antwort des Ministerpräsidenten Armin Laschet.
Die IHK Arnsberg schreibt uns dazu:
"Gerade auch auf Grund des erneuten Lockdowns mit einhergehender Schließung von Gastronomie und Hotellerie kam die berechtigte Frage auf, warum Nebenerwerbsbetrieben (z.B. Ferienwohnungsanbietern, Pensionen) keine Hilfe zuteil wird. Wir haben dies auch nachdrücklich über IHK NRW und den DIHK bei den maßgeblichen Entscheidungsträgern bzw. in den zuständigen Ministerien angemahnt.
Jetzt scheint es zumindest eine kleine Lösung zu geben. In den aktuellen FAQ zur „Novemberhilfe“ (Stand: 03.12.2020), die wir vom Wirtschaftsministerium NRW erhalten haben und die auch auf den Seiten der Bundessteuerberaterkammer zu finden sind (https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/FAQ_Novemberhilfe_24.11.pdf) heißt es wie folgt:
„Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter(ein Vollzeitäquivalent, vgl. 2.6) beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind (vgl. 2.5 und 2.6).“
Das heißt nach unserer Einschätzung, dass zumindest Nebenerwerbsbetriebe, die z.B. in Winterberg Zimmer vermieten, sobald sie nur einen offiziell beschäftigten Mitarbeiter haben (und sei es auch nur für wenige Stunden), antragsberechtigt sind."
Wir stehen hierzu in Kontakt mit dem Deutschen Tourismusverband und sondieren die Lage.
"Aufgrund der enormen finanziellen Mietausfälle fände ich es nicht schlecht, wenn es in Sachen Zweitwohnungssteuer ein Entgegenkommen der Stadt Winterberg gäbe. Schließlich ist eine vollständige Nutzung der Wohnung ja leider nicht möglich."
Zunächst einmal waren und sind Sie als Eigentümer*in bzw. Besitzer*in Ihrer Zweitwohnung (bzw. Dauercampingstellplatz) berechtigt, diesen auch zu nutzen. Das heißt, Sie dürfen dort wohnen und schlafen.
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine Steuer.
Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Die Zweitwohnungssteuer ist als → Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (BVerwG, Urteil v. 26.9.2001, 9 C 1/01, ZKF 2002, S. 60).
Es wird das „Innehaben einer zweiten Wohnung“ besteuert. Es kommt hier auf die Möglichkeit der Nutzung der Wohnung (Verfügungsgewalt) an. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird ist für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer unerheblich.
Eine Senkung der Zweitwohnungsteuer aufgrund der Corona-Krise ist nicht angedacht.
Mischnutzung
Der Inhaber einer Zweitwohnung kann diese auch als Ferienwohnung an Gäste vermieten. Dann spricht man von der sogenannten „Mischnutzung“.
Aufgrund der Corona Krise sind hier natürlich Mietausfälle zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund wurde der Hebesatz für den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2020 gesenkt und somit hat hier die Stadt Winterberg bereits auf Einnahmen verzichtet.
Details anzeigenWir übernachten selbst als Eigentümer in unserem eigenen Ferienhaus. Darf man 2 Erwachsene, die aus Deutschland kommen, ein paar Tage in der Wohnung dazu aufnehmen (so keine Untervermietung oder auch immer mit uns als Eigentümer)?
Diese Frage hatten wir zunächst mit "Nein" beantwortet, weil dies aus der Coronaschutzverordnung NRW so zu lesen war. Wir haben diese Frage jedoch mit den übergeordneten Behörden erörtert.
Die Antwort muss nunmehr korrigiert werden und lautet:
Die private Unterbringung von Familienangehörigen oder Freunden in der eigenen Wohnung ist erlaubt. Es muss sich um eine unentgeltliche Unterbringung handeln.