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Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Ein alltägliches Beispiel. Viele Zivilstreitigkeiten und geringfügige Straftaten können über die Schiedspersonen gelöst werden. Der Gang zum Schiedsamt ist in vielen Fällen eine Alternative zur Strafanzeige. Wird bei Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nachbarschaftsstreit sofort die Polizei informiert, hat das automatisch eine Anzeige zur Folge.
Beim Schiedsamt wird es den gegnerischen Parteien ermöglicht, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten. Das übernehmen die geschulten Schiedsfrauen und -männer, von denen in Nordrhein-Westfalen über 1250 tätig sind. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Wochenenden und Feiertagen ist ein Schiedsgericht erreichbar.
2001 wurde in fast 60 Prozent der fast 10.000 bearbeiteten Fälle eine Einigung erzielt. Für eine Schlichtungsverhandlung kommen Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch in Frage. Mögliche Zivilstreitigkeiten sind Konflikte unter Nachbarn, Verletzungen der persönlichen Ehre und sonstige Fälle, bei denen es um Ansprüche bis zu einem Wert von 600 Euro geht.
Verläuft ein Schlichtungs-/Sühneversuch bei einer Schiedsperson nicht erfolgreich, erhalten die Beteiligten darüber eine amtliche Bescheinigung, die eine Klage vor Gericht ermöglicht. Sollte die Staatsanwaltschaft, sofern sie über den Sachverhalt informiert ist, öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erklären, wird die Tat durch den Staat verfolgt.
Der Rat einer Stadt wählt die Schiedspersonen für fünf Jahre in ihr Amt. Die Fachaufsicht hat dabei das Amtsgericht. Die Schiedspersonen benötigen für das Ehrenamt keine juristische Ausbildung. Sie sind bestrebt, einen Vergleich zu erzielen, der vertraglich fixiert wird und dann über 30 Jahre vollstreckbar ist.
Durch die Tätigkeit der Schiedspersonen soll
Rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Schiedsämter durch die Gemeinden, die Wahl der Schiedspersonen durch die Gemeinderäte und deren Tätigwerden nach Berufung und Vereidigung durch den Direktor oder Präsidenten des jeweils zuständigen Amtsgerichtes ist das Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW). Die Schiedsmänner und -frauen sind Organ der Rechtspflege. Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO). Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt (§ 14 Absatz 1 SchAG NRW).
Vorgerichtliche Streitschlichtung
In welchen Fällen wird das Schiedsamt auf welcher gesetzlichen Grundlage tätig?
Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Winterberg:
Thomas Bosse
Kapellenstraße 27
59955 Winterberg
Stellvertretender Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Winterberg:
Herr
Timo Bundkirchen
Am Stuten 18
59955 Winterberg
Pauline Schmitt
Fichtenweg 10
59955 Winterberg
Raum 1.07
Tel. 02981 800-122 oder per E-Mail an pauline.schmitt@winterberg.de
Fachbereich 1 - Zentrale Dienste, Bildung und Digitalisierung