Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist in § 74 SGB XII geregelt (gültig seit dem 01.01.2005).
Dieser Anspruch ist ein sozialhilferechtlicher Anspruch eigener Art. Er kann auch nach der Bestattung und Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden.
Zuständige Stelle: Für Fragen, Anträge oder Beratung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin bzw. den zuständigen Ansprechpartner beim Hochsauerlandkreis. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Formulare.


